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Autorenbildgeroldmetzler

Ausbildung von Bedienpersonal von Hubarbeitsbühnen


Auszug aus dem DGUV-Grundsatz BGG/GUV G966:


Der Unternehmer darf mit dem selbständigen Bedienen von Hubarbeitsbühnen nur Personen beauftragen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, in der Bedienung der Hubarbeitsbühne unterwiesen sind und ihre Befähigung gegenüber dem Unternehmer nachgewiesen haben.

Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen. Von den ausgewählten Personen wird insbesondere erwartet: Verständnis für technische und physikalische Zusammenhänge. Die Eigenschaft zuverlässig, verantwortungsbewusst und umsichtig zu handeln.

Damit ist die Situation bei den Arbeitsbühnen vergleichbar mit der Bedienung von Gabelstaplern. 

Kann der Unternehmer im Falle eines Unfalls keine Dokumen­tation einer Ausbildung vorweisen, drohen neben einem Baustellenstopp weitere ernste strafrechtliche Konsequenzen.

Wir empfehlen unseren Kunden daher eine Ausbildung nach BGG/GUV G966, die diese Anforderungen erfüllt. Der Unter­neh­mer ist damit auf der sicheren Seite und die Mitarbeiter beherrschen in Zukunft den schnel­len und sicheren Umgang mit Arbeitsbühnen, auch in kritischen Situationen.



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